Heimarbeitsgesetz § 40., BGBl. I Nr. 74/2009, gültig von 27.04.1961 bis 31.07.2009

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

Abschnitt 4 Entgeltberechnung und Entgeltüberprüfung

§ 40.

(1) Die Berufungskommission verhandelt und entscheidet in Senaten, denen der Vorsitzende der Berufungskommission oder einer seiner Stellvertreter als Vorsitzender, zwei Beisitzer aus der Gruppe der Auftraggeber und - je nachdem, ob es sich um Angelegenheiten handelt, die Ansprüche der Heimarbeiter, der Zwischenmeister oder der Mittelspersonen zum Gegenstande haben - zwei Beisitzer aus der jeweils in Betracht kommenden Gruppe angehören.

(2) Zu den Sitzungen der Berufungskommission sind die Beisitzer vom Vorsitzenden unter Bedachtnahme auf den Verhandlungsgegenstand einzuberufen.

(3) Die Senate der Berufungskommission sind verhandlungs- und beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) wenigstens je ein Beisitzer aus den in Betracht kommenden Gruppen anwesend ist. Die Bestimmungen der § 32 Abs. 5 und 33 gelten sinngemäß.

(4) Die Bescheide der Berufungskommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege.

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