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Heimarbeitsgesetz § 39. Berufungskommission für Heimarbeit, BGBl. I Nr. 74/2009, gültig von 01.01.1993 bis 31.07.2009

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

Abschnitt 4 Entgeltberechnung und Entgeltüberprüfung

§ 39. Berufungskommission für Heimarbeit

(1) Über Berufungen gegen Bescheide der Entgeltberechnungsausschüsse entscheidet die beim Bundesministerium für soziale Verwaltung errichtete Berufungskommission für Heimarbeit.

(2) Die Berufungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern sowie aus der erforderlichen Zahl von Beisitzern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen Richter sein.

(3) Die Beisitzer sind aus den Gruppen der Auftraggeber, der Heimarbeiter, der Zwischenmeister und der Mittelspersonen unter Berücksichtigung der wichtigsten, in den Wirkungsbereich der Heimarbeitskommission fallenden Erzeugungszweige zu entnehmen. Funktionäre und Angestellte der Interessenvertretungen der in Betracht kommenden Gruppen gelten hiebei als Angehörige dieser Gruppen.

(4) Der Vorsitzende (Stellvertreter) wird vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft ernannt.

(5) Die Beisitzer werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf Grund von Vorschlägen bestellt, die hinsichtlich der Beisitzer aus der Gruppe der Heimarbeiter von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte im Einvernehmen mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, hinsichtlich der Beisitzer aus den Gruppen der Auftraggeber, Zwischenmeister und Mittelspersonen von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu erstatten sind. Wird das Vorschlagsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so ist der Bundesminister für soziale Verwaltung bei der Bestellung an Vorschläge nicht gebunden.

(6) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sowie die Beisitzer der Berufungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(7) Vorsitzende, Stellvertreter und Mitglieder der Heimarbeitskommissionen sind vom Amt als Beisitzer der Berufungskommission ausgeschlossen. Im übrigen ist für den Vorsitzenden, die Stellvertreter und die Beisitzer der Berufungskommission § 31 Abs. 1 und 2 anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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