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Heimarbeitsgesetz § 36., BGBl. Nr. 303/1975, gültig von 01.07.1975 bis 31.07.2009

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

Abschnitt 2

§ 36.

(1) Die Heimarbeitskommission kann den von ihr beschlossenen Heimarbeitstarif aufheben oder abändern.

(2) Die Heimarbeitskommission hat auf Vorschlag des Vorsitzenden, einer Interessenvertretung der Gruppen, für die der Heimarbeitstarif Anwendung findet, oder der Hälfte der für den betreffenden Erzeugungszweig bestellten Mitglieder aus einer dieser Gruppen Verhandlungen über die Aufhebung oder Abänderung des Heimarbeitstarifes aufzunehmen. Der Vorsitzende kann jedoch seinen Vorschlag, Verhandlungen über die Aufhebung oder Abänderung des Heimarbeitstarifes aufzunehmen, der Heimarbeitskommission nur dann unterbreiten, wenn er vorher die Interessenvertretungen der Gruppen, für die der Heimarbeitstarif Anwendung findet, gehört hat.

(3) Die Bestimmungen des § 34 Abs. 2 bis 4 und des § 35 finden auf die Aufhebung oder Abänderung von Heimarbeitstarifen sinngemäß Anwendung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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