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Heimarbeitsgesetz § 35., BGBl. Nr. 105/1961, gültig von 27.04.1961 bis 31.07.2009

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

Abschnitt 2

§ 35.

(1) Der Heimarbeitstarif tritt an dem der Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ folgenden Tag in Kraft, sofern im Heimarbeitstarif der Wirksamkeitsbeginn nicht anders bestimmt ist.

(2) Der Heimarbeitstarif ist innerhalb seines sachlichen und örtlichen Wirkungsbereiches als Mindestbedingung rechtsverbindlich. Er kann durch Einzelvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind nur gültig, soweit sie für den, der Heimarbeit übernimmt, günstiger sind oder Ansprüche betreffen, die im Heimarbeitstarif nicht geregelt sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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