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Heimarbeitsgesetz § 34. Heimarbeitstarife, BGBl. Nr. 303/1975, gültig von 01.07.1975 bis 31.07.2009

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

Abschnitt 2

§ 34. Heimarbeitstarife

(1) Jede Heimarbeitskommission kann in den ihrer Zuständigkeit unterworfenen Zweigen der Heimarbeit Heimarbeitstarife beschließen, durch die Arbeits- und Lieferungsbedingungen für Heimarbeiter, Zwischenmeister und Mittelspersonen geregelt werden. Verhandlungen über die Erlassung eines Heimarbeitstarifes sind auf Vorschlag des Vorsitzenden, einer Interessenvertretung der Gruppen, für die der Heimarbeitstarif Anwendung finden soll, oder der Hälfte der für den betreffenden Erzeugungszweig bestellten Mitglieder dieser Gruppen aufzunehmen. Der Vorsitzende kann jedoch seinen Vorschlag, Verhandlungen über die Erlassung eines Heimarbeitstarifes aufzunehmen, der Heimarbeitskommission nur dann unterbreiten, wenn er vorher die Interessenvertretungen der Gruppen, für die der Heimarbeitstarif Anwendung finden soll, gehört hat. Ein Heimarbeitstarif kann nur erlassen werden, wenn für die von dem Heimarbeitstarif zu erfassenden Personen die im Heimarbeitstarif festzulegenden Arbeits- und Lieferungsbedingungen nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag geregelt sind.

(2) Im Beschluß sind der Inhalt, der Geltungsumfang, der Beginn der Wirksamkeit und die Geltungsdauer des Heimarbeitstarifes festzusetzen. Enthält ein Heimarbeitstarif Bestimmungen, wonach die Höhe des Entgelts bzw. die Höhe allfälliger Sonderzahlungen den für Betriebsarbeiter des betreffenden Erzeugungszweiges vorgenommenen kollektivvertraglichen Abänderungen anzugleichen sind, so kann als Beginn der Wirksamkeit des Heimarbeitstarifes, in dem die Angleichung beschlossen wird, der Zeitpunkt des Inkrafttretens des die Abänderung für Betriebsarbeiter enthaltenden Kollektivvertrages festgesetzt werden.

(3) Der Heimarbeitstarif ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

(4) Je eine Abschrift des Heimarbeitstarifes ist von der Heimarbeitskommission dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, den nach dem örtlichen Wirkungsbereiche des Heimarbeitstarifes zuständigen Arbeitsinspektoraten und den in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber zu übermitteln. Eine Ausfertigung ist von der Heimarbeitskommission dem Kataster der Heimarbeitstarife einzuverleiben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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