IV. Hauptstück Behörden und Verfahren
Abschnitt 1
§ 33.
(1) Die Heimarbeitskommission faßt ihre Beschlüsse, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei gleichgeteilten Stimmen ist jene Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat.
Der Vorsitzende darf sich der Stimme nicht enthalten.
(2) Der Vorsitzende kann, wenn er es für erforderlich hält, den Verhandlungen außer den Fachleuten mit beratender Stimme auch sonstige Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen; er hat Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen, wenn dies von einer stimmberechtigten Gruppe in der Heimarbeitskommission verlangt wird. Diesen Personen kommt ein Stimmrecht nicht zu.
(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung und das nach dem Sitze der Heimarbeitskommission örtlich zuständige Arbeitsinspektorat sind berechtigt, zu den Sitzungen der Heimarbeitskommission und der Berufungskommission Vertreter zu entsenden; ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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