IV. Hauptstück Behörden und Verfahren
Abschnitt 1
§ 31.
(1) Als Vorsitzende, Stellvertreter und Mitglieder können nur österreichische Staatsbürger berufen werden, die das 24. Lebensjahr vollendet haben und eigenberechtigt sind. Ausgeschlossen vom Amt eines Vorsitzenden, Stellvertreters oder Mitgliedes sind Personen, die nach dem Geschwornen- und Schöffenlistengesetz, BGBl. Nr. 135/1946, in der jeweils geltenden Fassung wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen unfähig sind.
(2) Die Vorsitzenden, Stellvertreter und Mitglieder werden gemeinsam für eine Amtsdauer von fünf Jahren berufen. Das Amt von Vorsitzenden, Stellvertretern und Mitgliedern, die innerhalb der allgemeinen fünfjährigen Amtsdauer berufen werden, endet mit deren Ablauf. Sie haben bei Ausscheiden infolge des Ablaufes der allgemeinen Amtsdauer ihr Amt bis zur Wiederbesetzung auszuüben. Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder haben vor Antritt ihres Amtes dem Vorsitzenden (Stellvertreter) durch Handschlag die gewissenhafte und unparteiische Ausübung des Amtes zu geloben.
(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter oder ein Mitglied seines Amtes zu entheben, wenn ein der Bestellung entgegenstehendes gesetzliches Hindernis bekannt wird oder wenn der Betreffende sich einer groben Verletzung oder dauernden Vernachlässigung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat. Ein Mitglied ist auch dann zu entheben, wenn in seiner Berufstätigkeit eine Änderung eintritt, durch die es nicht mehr geeignet erscheint, die Interessen jener Gruppe wahrzunehmen, zu deren Vertretung es bestellt wurde. Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann ferner einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter oder ein Mitglied auf begründeten Antrag der Stelle, auf deren Vorschlag die Bestellung erfolgte, seines Amtes entheben; zugleich mit dem Antrag auf Enthebung ist ein neuer Besetzungsvorschlag zu erstatten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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