Heimarbeitsgesetz § 29., BGBl. Nr. 303/1975, gültig von 01.07.1975 bis 31.07.2009

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

Abschnitt 1

§ 29.

(1) Die Heimarbeitskommissionen haben die Aufgabe, für die ihrer Zuständigkeit unterworfenen Zweige der Heimarbeit die Arbeits- und Lieferungsbedingungen zu regeln. In Durchführung dieser Aufgaben obliegt ihnen insbesondere

a) Heimarbeitstarife zu erlassen;

b) die Gleichstellung von Zwischenmeistern und Mittelspersonen im Sinne des § 4 anzuordnen;

c) Beschlüsse im Sinne des § 14 Abs. 3 zu fassen;

d) auf Antrag von Auftraggebern, Zwischenmeistern, Mittelspersonen, Heimarbeitern, einer Interessenvertretung dieser Gruppen oder eines Arbeitsinspektorates Entgeltberechnungen auf ihre Übereinstimmung mit dem jeweils geltenden Heimarbeitsgesamtvertrag, Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder Einzelvertrag zu überprüfen und das für die Stück- oder Leistungseinheit gebührende Entgelt festzustellen;

e) auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde Gutachten über die Auslegung der von ihnen erlassenen Heimarbeitstarife oder eines Heimarbeitsgesamtvertrages abzugeben;

f) einen Kataster der von ihnen erlassenen Heimarbeitstarife und der hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge zu führen.

(2) Zur Erledigung der in Abs. 1 lit. d angeführten Aufgabe hat die Heimarbeitskommission einen Ausschuß (Entgeltberechnungsausschuß) einzusetzen.

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