Heimarbeitsgesetz § 28. Errichtung, BGBl. Nr. 563/1986, gültig von 01.01.1987 bis 31.07.2009

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

Abschnitt 1

§ 28. Errichtung

Heimarbeitskommissionen

Abschnitt 1

Errichtung und Aufgaben der Heimarbeitskommissionen

(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiete der Heimarbeit (§ 29) werden Heimarbeitskommissionen errichtet.

(2) Die Angelegenheiten von Heimarbeitszweigen, denen besondere Bedeutung zukommt, haben besondere Heimarbeitskommissionen wahrzunehmen. Die Angelegenheiten aller übrigen Zweige der Heimarbeit werden von einer allgemeinen Heimarbeitskommission besorgt. Der Wirkungsbereich jeder Heimarbeitskommission erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet.

(3) Die allgemeine Heimarbeitskommission und die besonderen Heimarbeitskommissionen haben ihren Sitz in Wien.

(4) Ist zur Gewährleistung einer zweckentsprechenden Tätigkeit die Errichtung einer besonderen Heimarbeitskommission mit einem anderen Sitz als in Wien erforderlich, so hat der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber durch Verordnung die erforderliche Regelung zu treffen.

(5) Das Nähere über den fachlichen Wirkungsbereich der einzelnen Heimarbeitskommissionen wird vom Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung bestimmt.

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