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Heimarbeitsgesetz § 28. Aufgaben des Bundeseinigungsamtes und des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl. I Nr. 74/2009, gültig ab 01.08.2009

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

Abschnitt 1

§ 28. Aufgaben des Bundeseinigungsamtes und des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Die Aufgaben auf dem Gebiet der Heimarbeit (§ 29) sind vom Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (§ 141 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung) und vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wahrzunehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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