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Heimarbeitsgesetz § 24. Regelung für Zwischenmeister und Mittelspersonen, BGBl. I Nr. 74/2009, gültig von 01.01.1993 bis 31.07.2009

III. Hauptstück Feiertags- und Urlaubsregelung, Leistung im Pflegefall, Krankenentgelt, Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses und Abfertigung

Abschnitt 2 Urlaub

§ 24. Regelung für Zwischenmeister und Mittelspersonen

(1) Zwischenmeistern und Mittelspersonen, die unter die Bestimmungen des § 3 oder des § 4 fallen, gebührt als Urlaubsentgelt ein Zuschlag zu den erzielten reinen Arbeitsentgelten ohne Unkostenzuschläge, jedoch einschließlich der Feiertagsentgelte.

(2) Der Zuschlag nach Abs. 1 und der Zeitpunkt der Auszahlung ist, sofern nicht durch Heimarbeitsgesamtvertrag eine Regelung getroffen wurde, von der Heimarbeitskommission durch Heimarbeitstarif festzusetzen. Der Zuschlag muß mit mindestens 10 vH bemessen sein. Liegt eine solche Festsetzung nicht vor, beträgt der Zuschlag 10 vH. Der Zuschlag ist für die Zeit vom 15. Dezember bis 14. Juni jeweils bei der ersten Entgeltzahlung nach dem 15. Juni, für die Zeit vom 15. Juni bis 14. Dezember jeweils bei der ersten Entgeltzahlung nach dem 15. Dezember auszuzahlen. Endet das Vertragsverhältnis früher, so ist der Zuschlag bei der letzten Entgeltzahlung abzurechnen und auszuzahlen.

(3) Der Zuschlag gemäß Abs. 1 und 2 darf in das Arbeitsentgelt nicht einbezogen werden. Er ist im Abrechnungsnachweis gesondert auszuweisen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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