Heimarbeitsgesetz § 22a. Ablöseverbot, BGBl. Nr. 391/1976, gültig ab 01.01.1977
III. Hauptstück Feiertags- und Urlaubsregelung, Leistung im Pflegefall, Krankenentgelt, Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses und Abfertigung
Abschnitt 2 Urlaub
§ 22a. Ablöseverbot
Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Heimarbeiter, die für den Nichtverbrauch des Urlaubes Geld oder sonstige vermögenswerte Leistungen des Auftraggebers vorsehen, sind rechtsunwirksam.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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