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Heimarbeitsgesetz § 22a. Ablöseverbot, BGBl. Nr. 391/1976, gültig ab 01.01.1977

III. Hauptstück Feiertags- und Urlaubsregelung, Leistung im Pflegefall, Krankenentgelt, Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses und Abfertigung

Abschnitt 2 Urlaub

§ 22a. Ablöseverbot

Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Heimarbeiter, die für den Nichtverbrauch des Urlaubes Geld oder sonstige vermögenswerte Leistungen des Auftraggebers vorsehen, sind rechtsunwirksam.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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