Heimarbeitsgesetz § 19. Regelung für Zwischenmeister und Mittelspersonen, BGBl. I Nr. 74/2009, gültig von 27.04.1961 bis 31.07.2009

III. Hauptstück Feiertags- und Urlaubsregelung, Leistung im Pflegefall, Krankenentgelt, Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses und Abfertigung

Abschnitt 1 Entgeltzahlung für Feiertage

§ 19. Regelung für Zwischenmeister und Mittelspersonen

Auf Zwischenmeister und Mittelspersonen, die unter die Bestimmungen des § 3 oder des § 4 fallen, finden hinsichtlich des Feiertagsentgeltes die Vorschriften des § 18 Anwendung, jedoch kann durch Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif die Höhe des Zuschlages mit einem anderen Hundertsatz und der Zeitpunkt, in dem der Zuschlag zu leisten ist, abweichend festgesetzt werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAA-76856