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Heimarbeitsgesetz § 19. Regelung für Zwischenmeister und Mittelspersonen, BGBl. I Nr. 74/2009, gültig von 27.04.1961 bis 31.07.2009

III. Hauptstück Feiertags- und Urlaubsregelung, Leistung im Pflegefall, Krankenentgelt, Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses und Abfertigung

Abschnitt 1 Entgeltzahlung für Feiertage

§ 19. Regelung für Zwischenmeister und Mittelspersonen

Auf Zwischenmeister und Mittelspersonen, die unter die Bestimmungen des § 3 oder des § 4 fallen, finden hinsichtlich des Feiertagsentgeltes die Vorschriften des § 18 Anwendung, jedoch kann durch Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif die Höhe des Zuschlages mit einem anderen Hundertsatz und der Zeitpunkt, in dem der Zuschlag zu leisten ist, abweichend festgesetzt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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