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Heimarbeitsgesetz § 16. Gefahrenschutz, BGBl. Nr. 105/1961, gültig ab 27.04.1961

II. Hauptstück Allgemeine Schutzbestimmungen

§ 16. Gefahrenschutz

Arbeitsstätten, in denen Heimarbeit verrichtet wird, müssen, soweit es die Natur der Beschäftigung gestattet, derart beschaffen und eingerichtet sein, daß Gefahren für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit der Beschäftigten vermieden werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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