Artikel 1 Hausbetreuungsgesetz - HBeG
4. Abschnitt In-Kraft-Treten und Vollziehung
§ 8. In-Kraft-Treten und Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft. Auf Arbeitsverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem liegt, ist dieses Bundesgesetz nur dann anzuwenden, wenn dies schriftlich vereinbart wird.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit betraut.
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