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HBeG § 6. Zusammenarbeit, BGBl. I Nr. 33/2007, gültig ab 01.07.2007

Artikel 1 Hausbetreuungsgesetz - HBeG

3. Abschnitt Qualitätssicherung in der Betreuung

§ 6. Zusammenarbeit

Die Betreuungskraft ist verpflichtet, mit anderen in die Pflege und Betreuung involvierten Personen und Einrichtungen zum Wohle der zu betreuenden Person zusammenzuarbeiten. Für eine in einem Arbeitsverhältnis tätige Betreuungskraft ist diese Verpflichtung eine aus dem Arbeitsverhältnis.

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