Abschnitt II Allgemeine Bestimmungen
§ 7. Schutz jugendlicher und minderjähriger Dienstnehmer.
(1) Bei Verwendung Jugendlicher ist auf ihre Körperkräfte besondere Rücksicht zu nehmen. Der Dienstgeber ist verpflichtet, jene Maßnahmen zur Wahrung der Sittlichkeit zu treffen, die durch Alter und Geschlecht des Jugendlichen geboten sind. Bei Dienstantritt ist der Jugendliche auf die mit der Dienstleistung allenfalls verbundenen Gefahren aufmerksam zu machen und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Einrichtungen und deren Benützung zu unterweisen.
(2) Zur Überwachung des Gesundheitszustandes ist der Jugendliche halbjährlich mindestens einmal einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(3) Die Erziehungsberechtigten können ihre Erziehungsgewalt über den Dienstnehmer, mit Ausnahme des Züchtigungsrechtes, an volljährige Dienstgeber übertragen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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