Abschnitt II Allgemeine Bestimmungen
§ 6. Freizeit und Entgelt für Feiertagsarbeit.
(1) Den Dienstnehmern gebührt in jeder Woche an einem zu vereinbarenden Werktag eine spätestens um 14 Uhr beginnende Freizeit, die bis zum Beginn der Arbeitszeit am nächstfolgenden Tag zu dauern hat. An diesem Tag entfallen die Ruhepausen nach § 5 Abs. 3 und 4. Weiters gebührt einmal in 2 Wochen ein arbeitsfreier Sonntag. Diese Freizeit beginnt mit der Beendigung der Arbeitszeit am Samstag und hat bis zum Beginn der Arbeitszeit am Monat zu dauern.
(2) An Sonntagen, die nicht arbeitsfrei sind, sowie an gesetzlichen Feiertagen darf die Arbeitszeit 6 Stunden nicht übersteigen. An diesen Tagen entfallen die Ruhepausen nach § 5 Abs. 3 und 4. Wird der Dienstnehmer an einem Sonntag, der für ihn an sich arbeitsfrei wäre, zu Dienstleistungen herangezogen, so hat der folgende Sonntag für ihn zur Gänze arbeitsfrei zu bleiben, ungeachtet der Dauer der Arbeitsleistung am vorausgehenden Sonntag.
(3) Nimmt ein Dienstnehmer während einer Freizeit nach Abs. 1 und 2 Sachleistungen nicht in Anspruch, so sind ihm diese nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 in Geld abzugelten, vorausgesetzt, daß er die Nichtinanspruchnahme dieser Sachleistungen dem Dienstgeber rechtzeitig mitgeteilt hat.
(4) Dem Dienstnehmer ist die zur Erfüllung seiner religiösen Pflichten erforderliche Zeit einzuräumen. Diese Zeit ist im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer festzulegen und darf weder in die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Freizeiten, noch in die nach § 5 Abs. 3 und 4 gebührenden Ruhepausen und Ruhezeiten eingerechnet werden.
(5) Für an gesetzlichen Feiertagen geleistete Arbeit ist ein Entgelt zu leisten, das nach den Bestimmungen der Verordnung über die Lohnzahlung an Feiertagen, StGBl. Nr. 212/1945, zu berechnen ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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