HGHAG § 5. Arbeitszeit und Entlohnung von Mehrarbeit., BGBl. Nr. 462/1969, gültig ab 05.01.1970

Abschnitt II Allgemeine Bestimmungen

§ 5. Arbeitszeit und Entlohnung von Mehrarbeit.

(1) Die Arbeitszeit einschließlich der Zeit, während der sich der Dienstnehmer zur Erbringung seiner Dienstleistung bereithalten muß, darf in zwei Kalenderwochen folgendes Ausmaß nicht überschreiten:

1. Für die in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommenen Dienstnehmer

a) die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

ab ..................................... 106 Stunden,

ab ..................................... 104 Stunden,

ab ..................................... 100 Stunden;

b) die das 18. Lebensjahr vollendet haben

ab ..................................... 116 Stunden,

ab ..................................... 114 Stunden,

ab ..................................... 110 Stunden.

2. Für die nicht in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommenen Dienstnehmer

a) die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

ab ..................................... 84 Stunden,

ab ..................................... 82 Stunden,

ab ..................................... 80 Stunden;

b) die das 18. Lebensjahr vollendet haben

ab ..................................... 92 Stunden,

ab ..................................... 90 Stunden,

ab ..................................... 86 Stunden.

Das Entgelt der Dienstnehmer darf aus Anlaß der gemäß den vorstehenden Z 1 oder 2 eintretenden Arbeitszeitverkürzung nicht verkürzt werden (Lohnausgleich).

(2) Die tägliche Arbeitszeit ist einvernehmlich zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer unter Berücksichtigung der im § 6 getroffenen Regelungen so einzuteilen, daß dem Dienstnehmer die in den Abs. 3 und 4 vorgesehenen Ruhezeiten und Ruhepausen gewährleistet sind.

(3) Dienstnehmern, die in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist eine Ruhezeit von mindestens 10 Stunden, die die Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr einschließt, und denjenigen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Ruhezeit von mindestens 12 Stunden, die die Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr einschließt, zu gewähren. Die tägliche Arbeitszeit ist außerdem durch Ruhepausen von insgesamt mindestens 3 Stunden zu unterbrechen, wovon jedoch mindestens zweimal 30 Minuten ohne Unterbrechung zur Einnahme der Hauptmahlzeiten zu gewähren sind.

(4) Dienstnehmern, die in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers nicht aufgenommen sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist eine Ruhezeit von mindestens 13 Stunden, die die Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr einschließt, und denjenigen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Ruhezeit von mindestens 15 Stunden, die die Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr einschließt, zu gewähren. Die tägliche Arbeitszeit ist außerdem, insofern sie mehr als 4 1/2 Stunden beträgt, durch eine oder mehrere im voraus festgelegte Ruhepausen im nachstehend angeführten Mindestausmaß zu unterbrechen. Diese Ruhepausen müssen mindestens betragen

bei einer Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden bis zu 6 Stunden ............................ 20 Minuten,

bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden bis zu 8 Stunden .................................. 30 Minuten,

bei einer Arbeitszeit von 8 bis 9 Stunden .................................................................... 45 Minuten,

bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden .............................................................. 60 Minuten.

(5) Eine Überschreitung der sich aus Abs. 1 ergebenden Arbeitszeit ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Wird für diese Mehrarbeitsleistung ein Ausgleich an Ruhezeit innerhalb der nächsten 2 Kalenderwochen nicht gewährt, dann ist diese Mehrarbeitsleistung besonders zu entlohnen. Als Entlohnung ist das auf diese Arbeitszeit entfallende Entgelt zuzüglich eines Zuschlages zu leisten, dessen Höhe in den jeweils geltenden Mindestlohntarifen festzusetzen ist. Das gleiche gilt für die Mehrarbeit an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag, wenn für diese Mehrarbeit kein Ausgleich durch Freizeit gewährt wird.

(6) Eine Beeinträchtigung der Ruhepausen oder der Nachtruhe gemäß Abs. 3 und 4 ist nur gestattet, wenn die Arbeitsleistung des Dienstnehmers während dieser Zeiten aus dringenden, unaufschiebbaren oder unabwendbaren Gründen benötigt wird. Für diese geleistete Arbeit gebührt ein Zuschlag, gleichgültig, ob für die Verkürzung der Ruhepausen oder der Nachtruhe ein Zeitausgleich gewährt wird oder nicht. Die Höhe dieser Zuschläge wird in den jeweils geltenden Mindestlohntarifen festgesetzt.

(7) Wenn dem Hausstand des Dienstgebers Kleinkinder, das sind Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, angehören oder wenn der Dienstgeber selbst oder andere Mitglieder seines Hausstandes derart körperbehindert sind, daß sie einer ständigen Betreuung bedürfen, die auf andere Weise nicht sichergestellt ist, dann können von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 abweichende Arbeitszeiten, von den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 abweichende Freizeiten und von den Bestimmungen des Abs. 3 und 4 abweichende Ruhepausen und Ruhezeiten vereinbart werden. Durch eine solche Vereinbarung darf jedoch die Arbeitszeit das in den Abs. 1 und 2 festgelegte Ausmaß innerhalb zweier aufeinanderfolgender Wochen um nicht mehr als 18 Stunden überschreiten. Das für Ruhepausen, Ruhezeiten und Freizeiten jeweils vorgesehene Gesamtausmaß darf hiebei nicht unterschritten werden. Für die Entlohnung der hiebei geleisteten Mehrarbeit gelten die Bestimmungen der Abs. 5 und 6. Solche Vereinbarungen gelten jedoch nur dann, wenn sie in schriftlicher Form im Dienstschein (§ 2 Abs. 1) getroffen wurden.

(8) Dienstnehmer, die von mehreren Dienstgebern beschäftigt werden, haben diese Tatsache jedem ihrer Dienstgeber mitzuteilen.

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