zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
HGHAG § 3. Entgelt., BGBl. Nr. 235/1962, gültig ab 01.09.1962

Abschnitt II Allgemeine Bestimmungen

§ 3. Entgelt.

(1) Die Geldbezüge sind im nachhinein, spätestens am Letzten des Kalendermonates, zu bezahlen. Ein vereinbartes Kostgeld ist halbmonatlich im voraus zu bezahlen. In jedem Fall wird das bereits verdiente Entgelt aber mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig.

(2) Sind Sachleistungen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes in Geld abzugelten, so sind der Berechnung dieser Sachleistungen, sofern keine günstigere Regelung besteht, die für Zwecke der Sozialversicherung festgelegten Bewertungssätze zugrunde zu legen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
MAAAA-76854