Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz § 27. Inkraftsetzung und Vollziehung., BGBl. I Nr. 153/2017, gültig ab 14.11.2017

Abschnitt IV Gemeinsame Vorschriften und Schlußbestimmungen

§ 27. Inkraftsetzung und Vollziehung.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

(3) § 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 tritt mit in Kraft. Zugleich tritt Abschnitt III außer Kraft.

(4) Die § 9 Abs. 2a und 17 Abs. 1 erster Satz und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993 treten mit in Kraft.

(5) Die Anlage zu § 2 Abs. 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 459/1993, tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft. Bei Dienstverhältnissen, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstschein im Sinne dieses Gesetzes auszustellen. Eine solche Verpflichtung des Arbeitgebers besteht nicht, wenn ein früher ausgestellter Dienstzettel alle nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben enthält.

(6) § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 tritt mit in Kraft.

(7) § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit in Kraft.

(8) § 10 Abs. 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit in Kraft und ist auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind.

(9) § 16 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit in Kraft.

(10) § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit in Kraft.

(11) § 25 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 tritt mit in Kraft.

(12) § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017 tritt mit in Kraft und ist auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem begonnenen Dienstjahren eingetreten sind. Für zu diesem Zeitpunkt laufende Dienstverhinderungen gilt § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017 ab Beginn dieses Arbeitsjahres.

(13) § 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017, tritt mit in Kraft und ist auf einvernehmliche Beendigungen von Dienstverhältnissen während einer Dienstverhinderung oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung anzuwenden, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem bewirken.

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*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

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