Abschnitt IV Gemeinsame Vorschriften und Schlußbestimmungen
§ 26. Abänderung und Außerkraftsetzung von Vorschriften.
(1) In gesetzlichen Vorschriften, in denen auf Bestimmungen des Hausgehilfengesetzes, StGBl. Nr. 101/1920, Bezug genommen ist, treten an Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Bundesgesetzes.
(2) Das Bundesgesetz vom , StGBl. Nr. 101, über den Dienstvertrag der Hausgehilfen (Hausgehilfengesetz) in der geltenden Fassung wird außer Kraft gesetzt.
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