Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz § 25., BGBl. Nr. 235/1962, gültig von 01.09.1962 bis 30.06.2002

Abschnitt IV Gemeinsame Vorschriften und Schlußbestimmungen

§ 25.

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, soweit die Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen, auch auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die bereits im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bestehen.

(2) Die Dauer einer vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vereinbarten Probezeit wird durch die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

(3) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehenden Dienstverhältnisse finden die Vorschriften über die Ausstellung des Dienstscheines mit der Maßgabe Anwendung, daß der Dienstschein innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auszustellen und auszuhändigen ist.

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