zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
HGHAG § 23., BGBl. Nr. 235/1962, gültig von 01.09.1962 bis 31.12.2001

Abschnitt IV Gemeinsame Vorschriften und Schlußbestimmungen

§ 23.

Dienstgeber, die den Vorschriften des § 2 Abs. 1, des § 4, des § 5 Abs. 1, 3 und 4, des § 6 Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 1 sowie der §§ 8 und 22 zuwiderhandeln, werden, sofern die Tat nach anderen Vorschriften nicht einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift des § 22 mit einer Geldstrafe bis zu 4000 S oder mit Arrest bis zu 2 Monaten, wobei auch der Versuch strafbar ist und beide Strafen auch nebeneinander verhängt werden können, in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu 3 Wochen bestraft.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
MAAAA-76854