Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz § 20. Zwingende Vorschriften., BGBl. Nr. 235/1962, gültig ab 01.09.1962

Abschnitt II Allgemeine Bestimmungen

§ 20. Zwingende Vorschriften.

Die dem Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes zustehenden Rechte können, soweit es nicht selbst etwas anderes bestimmt, durch Kollektivvertrag, Mindestlohntarif oder Einzeldienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Eine während des Dienstverhältnisses oder innerhalb einer Woche nach Auflösung des Dienstverhältnisses vom Dienstnehmer abgegebene Erklärung über Entgeltansprüche ist rechtsunwirksam.

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