Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz § 18. Dienstzeugnis., BGBl. Nr. 235/1962, gültig ab 01.09.1962

Abschnitt II Allgemeine Bestimmungen

§ 18. Dienstzeugnis.

(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Dienstverhältnisses auf seine Kosten dem Dienstnehmer ein schriftliches Zeugnis über Dauer und Art der Dienstleistung auszustellen. Andere Angaben darf das Zeugnis nicht enthalten.

(2) Verlangt der Dienstnehmer während der Dauer des Dienstverhältnisses ein Zeugnis, so ist ihm ein solches auf seine Kosten vom Dienstgeber auszustellen. Für den Inhalt eines solchen Zeugnisses gilt Abs. 1.

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