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HGHAG § 13. Auflösung des Dienstverhältnisses., BGBl. Nr. 235/1962, gültig ab 01.09.1962

Abschnitt II Allgemeine Bestimmungen

§ 13. Auflösung des Dienstverhältnisses.

(1) Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde.

(2) Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so kann es jederzeit durch Kündigung gelöst werden. Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage; sie kann durch Vereinbarung nicht unter eine Woche herabgesetzt werden. Für Dienstverhältnisse, die Dienstleistungen höherer Art zum Gegenstande haben, beträgt die Kündigungsfrist 6 Wochen; sie kann durch Vereinbarung nicht unter einen Monat herabgesetzt werden und muß jedenfalls am 15. oder Letzten eines Monats enden.

(3) Die Kündigungsfrist muß für beide Teile gleich sein. Wurden ungleiche Fristen vereinbart, so gilt für beide Teile die längere Frist.

(4) Während einer vereinbarten Probezeit kann das Dienstverhältnis von beiden Teilen jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst werden. Eine Probezeit darf nur bis zur Höchstdauer einer Woche vereinbart werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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