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Hausbesorgergesetz § 6. Verschwiegenheitspflicht, BGBl. Nr. 16/1970, gültig ab 01.07.1970

§ 6. Verschwiegenheitspflicht

Der Hausbesorger ist zur Verschwiegenheit über die Privat- und Familienverhältnisse der Hausbewohner verpflichtet und darf hierüber nur behördlichen Organen, die sich als solche ausweisen, und in den Fällen des § 3 auch dem Hauseigentümer Auskunft geben.

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