Hausbesorgergesetz § 31. Schlußbestimmungen, BGBl. I Nr. 44/2000, gültig von 08.07.2000 bis 30.12.2010

Dienstverhinderung

§ 31. Schlußbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am in Kraft.

(1a) Die § 14b Abs. 1 und 17 Abs. 3, in der Fassung des BGBl. Nr. 833/1992, treten mit in Kraft.

(1b) § 14a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit in Kraft.

(1c) § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit in Kraft und ist auf Arbeitsverhinderungen anzuwenden, die in nach dem begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind.

(2) Verordnungen zu diesem Bundesgesetz können vor dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt erlassen werden; sie treten frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren insbesondere ihre Wirksamkeit:

a) die Hausbesorgerordnung 1957, BGBl. Nr. 154,

b) das Bundesgesetz vom , BGBl. Nr. 308, mit dem die Hausbesorgerordnung 1957 neuerlich abgeändert wird, und

c) die auf Grund des § 7 Abs. 2 bis 5 und des § 24 Abs. 2 der Hausbesorgerordnung 1957 erlassenen Verordnungen der Landeshauptleute.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der § 22 und 23 mit Ausnahme des Abs. 5 erster Satz und § 24 Abs. 4 der Bundesminister für Justiz, im übrigen der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

(5) Dieses Bundesgesetz ist auf Dienstverhältnisse, die nach dem abgeschlossen werden, nicht mehr anzuwenden. Es ist jedoch einschließlich künftiger Änderungen weiterhin auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die vor dem abgeschlossen wurden.

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