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Hausbesorgergesetz § 31., BGBl. Nr. 833/1992, gültig von 30.12.1992 bis 30.06.2000

Dienstverhinderung

§ 31.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am in Kraft.

(1a) Die § 14b Abs. 1 und 17 Abs. 3, in der Fassung des BGBl. Nr. 833/1992, treten mit in Kraft.

(2) Verordnungen zu diesem Bundesgesetz können vor dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt erlassen werden; sie treten frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren insbesondere ihre Wirksamkeit:

a) die Hausbesorgerordnung 1957, BGBl. Nr. 154,

b) das Bundesgesetz vom , BGBl. Nr. 308, mit dem die Hausbesorgerordnung 1957 neuerlich abgeändert wird, und

c) die auf Grund des § 7 Abs. 2 bis 5 und des § 24 Abs. 2 der Hausbesorgerordnung 1957 erlassenen Verordnungen der Landeshauptleute.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der § 22 und 23 mit Ausnahme des Abs. 5 erster Satz und § 24 Abs. 4 der Bundesminister für Justiz, im übrigen der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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