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Hausbesorgergesetz § 30. Übergangsbestimmungen, BGBl. Nr. 16/1970, gültig ab 01.07.1970

Dienstverhinderung

§ 30. Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz ist, mit Ausnahme der Bestimmung über die Mindestzahl der Räume (§ 13 Abs. 1), aus denen die Dienstwohnung des Hausbesorgers zu bestehen hat, auch auf Dienstverträge anzuwenden, die am Tage seines Inkrafttretens schon bestehen.

(2) Die Bestimmung über die Mindestgröße und Mindestausstattung der Dienstwohnung (§ 13 Abs. 1) findet Anwendung auf Gebäude, für die die Baubewilligung nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wird.

(3) Dienstwohnungen in Gebäuden, für die die Baubewilligung nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 27, das ist der , erteilt wurden, oder Dienstwohnungen in Gebäuden, in denen nach diesem Zeitpunkt ein Hausbesorgerposten neu geschaffen wurde, haben aus mindestens einem Wohn- und einem Kochraum zu bestehen.

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