Hausbesorgergesetz § 28. Zwingende Vorschriften, BGBl. Nr. 16/1970, gültig ab 01.07.1970

Dienstverhinderung

§ 28. Zwingende Vorschriften

Die Rechte, die dem Hausbesorger auf Grund der Bestimmungen des § 4 Abs. 3, der § 7, 8 und 10, des § 13 – sofern nicht gemäß dessen Abs. 5 auf den Anspruch auf Dienstwohnung schriftlich verzichtet wurde –, der § 14, 15, 17 Abs. 2, 18, 19, 21 und 23 bis 26 zustehen, können durch Vereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden.

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