Dienstverhinderung
§ 28. Zwingende Vorschriften
Die Rechte, die dem Hausbesorger auf Grund der Bestimmungen des § 4 Abs. 3, der § 7, 8 und 10, des § 13 – sofern nicht gemäß dessen Abs. 5 auf den Anspruch auf Dienstwohnung schriftlich verzichtet wurde –, der § 14, 15, 17 Abs. 2, 18, 19, 21 und 23 bis 26 zustehen, können durch Vereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-76853