Hausbesorgergesetz § 27. Rechtsunwirksame Vereinbarungen, BGBl. Nr. 16/1970, gültig ab 01.07.1970
Dienstverhinderung
§ 27. Rechtsunwirksame Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand für die Überlassung eines Hausbesorgerpostens dem Hauseigentümer, dem allfälligen früheren Hausbesorger oder sonst jemandem etwas zu leisten hat, sind rechtsunwirksam.
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