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Hausbesorgergesetz § 25. Zeugnis, BGBl. Nr. 16/1970, gültig ab 01.07.1970

§ 25. Zeugnis

Der Hauseigentümer ist verpflichtet, dem Hausbesorger bei Beendigung des Dienstverhältnisses ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und Art der Dienstleistung auszustellen. Andere Angaben darf das Zeugnis nicht enthalten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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