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Hausbesorgergesetz § 25. Zeugnis, BGBl. Nr. 16/1970, gültig ab 01.07.1970

Dienstverhinderung

§ 25. Zeugnis

Der Hauseigentümer ist verpflichtet, dem Hausbesorger bei Beendigung des Dienstverhältnisses ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und Art der Dienstleistung auszustellen. Andere Angaben darf das Zeugnis nicht enthalten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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