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Hausbesorgergesetz § 19. Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses, BGBl. Nr. 16/1970, gültig ab 01.07.1970

Dienstverhinderung

§ 19. Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teile aus wichtigen Gründen gelöst werden.

(2) In einem solchen Fall hat der Hausbesorger die Dienstwohnung binnen 14 Tagen zu räumen.

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