Hausbesorgergesetz § 16. Anderweitige Beschäftigung, BGBl. Nr. 16/1970, gültig ab 01.07.1970
Dienstverhinderung
§ 16. Anderweitige Beschäftigung
Dem Hausbesorger ist es gestattet, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, einen anderen Beruf auszuüben.
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