Hausbesorgergesetz § 14b., BGBl. Nr. 833/1992, gültig von 01.01.1993 bis 30.12.2010

Dienstverhinderung

§ 14b.

(1) Für die Dauer der Beschäftigungsverbote gemäß § 3 Abs. 1 und 3 und des § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 221/1979, und eines Karenzurlaubes gemäß den § 15, 15a, 15b und 15d MSchG und den § 2, 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, entfällt der Entgeltanspruch nach § 7 und 12 und der Anspruch auf Materialkostenersatz gemäß § 8.

(2) Für die Dauer einer Freistellung nach § 117 ArbVG und der erweiterten Bildungsfreistellung nach § 119 ArbVG entfällt der Anspruch auf Materialkostenersatz gemäß § 8. Der Anspruch auf Entgelt richtet sich nach den Bestimmungen der § 117 bis 119 ArbVG.

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