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Hausbesorgergesetz § 12. Anderweitiges Entgelt, BGBl. Nr. 16/1970, gültig von 01.07.1970 bis 30.06.2011

§ 12. Anderweitiges Entgelt

(1) Das Ausmaß der Entlohnung für andere Dienstleistungen (§ 4 Abs. 3) bleibt einer besonderen Vereinbarung überlassen. Die Bestimmungen des ArbVG betreffend die Erlassung von Mindestlohntarifen, bleiben unberührt.

(2) In Ermangelung einer Vereinbarung oder Festsetzung durch Mindestlohntarif ist für das Ausmaß der Entlohnung der Ortsgebrauch maßgebend.

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