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Hausbesorgergesetz § 11. Mitwirkung der Interessenvertretungen, BGBl. Nr. 16/1970, gültig von 01.07.1970 bis 30.06.2011

§ 11. Mitwirkung der Interessenvertretungen

Vor Erlassung von Verordnungen gemäß den § 7 Abs. 4, 8 und 10 sind die Interessenvertretungen der Hausbesorger, die Organisationen der Hauseigentümer und der auf Grund eines Vertrages mit diesen zur ständigen Nutzung von Teilen des Hauses berechtigten Personen (Mieter u. dgl.), sofern diesen Organisationen vermöge der Zahl ihrer Mitglieder und des Umfanges ihrer Tätigkeit eine maßgebende Bedeutung zukommt, zu hören. Der Landeshauptmann hat Vorschläge der gesetzlichen Interessenvertretung der Hausbesorger über die gemäß § 7 Abs. 4, 8 sowie 10 festzusetzenden Entgelte und Zuschläge entgegenzunehmen und hiezu die Stellungnahme der vorstehend genannten in Betracht kommenden Interessenvertretungen und Organisationen einzuholen.

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