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Hausbesorgergesetz § 10. Sperrgeld, BGBl. Nr. 16/1970, gültig von 01.07.1970 bis 30.06.2011

§ 10. Sperrgeld

(1) Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste des Hausbesorgers oder des bestellten Vertreters zum Öffnen des Tores in Anspruch nimmt, hat hiefür an den Hausbesorger bzw. dessen Vertreter ein Sperrgeld zu entrichten.

(2) Das Ausmaß des Sperrgeldes ist in angemessener Höhe durch Verordnung des Landeshauptmannes unter Bedachtnahme darauf festzusetzen, ob die Inanspruchnahme der Dienste des Hausbesorgers vor oder nach Mitternacht erfolgt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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