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GVG-V (Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG) Artikel 9 Kostenhöchstsätze, BGBl. I Nr. 80/2004, gültig ab 01.05.2004

Artikel 9 Kostenhöchstsätze

Die Kostenhöchstsätze für die Erfüllung der Aufgaben nach den Art. 6, 7 und 8 betragen inklusive aller Steuern und Abgaben:


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1. für die Unterbringung und Verpflegung in einer organisierten Unterkunft pro Person und Tag
€ 17,--
2. für die Verpflegung bei individueller Unterbringung pro Person und Monat
für Erwachsene
€ 180,--
für Minderjährige
€ 80,--
für unbegleitete Minderjährige
€ 180.--
3. für die Miete bei individueller Unterbringung pro Monat
für eine Einzelperson
€ 110,--
für Familien (ab zwei Personen) gesamt
€ 220,--
4. für Taschengeld pro Person und Monat
€ 40,--
5. für Überbrückungshilfe bei Rückkehr, einmalig pro Person
€ 370,--
6. für die Sonderunterbringung für pflegebedürftige Personen, pro Person und Monat
€ 2480.--
7. für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder pro Person und Tag
in Wohngruppen (mit Betreuungsschlüssel 1:10)
€ 75.--
in Wohnheimen (mit Betreuungsschlüssel 1:15)
€ 60.--
in betreutem Wohnen (mit Betreuungsschlüssel 1:20), oder in sonstigen geeigneten Unterkünften
€ 37,--
8. für die Krankenversicherung maximal in Höhe des gemäß § 9 und 51 ASVG jeweils festgesetzten Beitragssatzes (derzeit 7,3 % inklusive Zusatzbetrag).
9. für Information, Beratung und soziale Betreuung (exkl. Dolmetscherkosten) nach einem maximalen Betreuerschlüssel von
1:170
10. für die zum Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten – bis zu einer Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) – die Tarifsätze der jeweiligen Verkehrsunternehmen.
11. für Schulbedarf pro Kind und Jahr
€ 200.--
12. für Freizeitaktivitäten in organisierten Quartieren pro Person/Monat
€ 10.--
13. für Deutschkurse für unbegleitete minderjährige Fremde mit maximal 200 Unterrichtseinheiten und pro Einheit pro Person
€ 3,63
14. für notwendige Bekleidungshilfe jährlich pro Person
€ 150.--
15. für Rückreise nach den Kostenhöchstsätzen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und
16. für Kosten gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 5 pro Person und Tag maximal der gemäß § 10 Abs. 2 FrG-DV jeweils festgelegte Betrag.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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