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GVG-V Artikel 9 Kostenhöchstsätze, BGBl. I Nr. 3/2025, gültig ab 01.01.2025

Artikel 9 Kostenhöchstsätze

Die Kostenhöchstsätze für die Erfüllung der Aufgaben nach den Art. 6, 7 und 8 betragen inklusive aller Steuern und Abgaben:


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1. für die Unterbringung und Verpflegung in einer organisierten Unterkunft pro Person und Tag
€ 25,--
2. für die Verpflegung bei individueller Unterbringung pro Person und Monat
 
für Erwachsene
€ 260,--
für Minderjährige
€ 145,--
für unbegleitete Minderjährige
€ 260,--
3. für die Miete bei individueller Unterbringung pro Monat
 
für eine Einzelperson
€ 165,--
für Familien (ab zwei Personen) gesamt
€ 330,--
4. für Taschengeld pro Person und Monat
€ 40,--
5. für Überbrückungshilfe bei Rückkehr, einmalig pro Person
€ 370,--
6. für die Sonderunterbringung für pflegebedürftige Personen, pro Person und Tag
€ 112,--
6a. für die Sonderbetreuung in organisierten Unterkünften zusätzlich zu Z 1 pro Person und Tag
€ 35,--
7. für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder pro Person und Tag
€ 112,--
7a. für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden in Einrichtungen im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe gemäß Art. 7 Abs. 2 letzter Satz pro Person und Tag
€ 130,--
8. für die Krankenversicherung maximal in Höhe des gemäß §§ 9 und 51 ASVG jeweils festgesetzten Beitragssatzes (derzeit 7,3 % inklusive Zusatzbetrag).
 
9. für Information, Beratung und soziale Betreuung (exkl. Dolmetscherkosten) nach einem maximalen Betreuerschlüssel von
1:140
10. für die zum Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten – bis zu einer Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) – die Tarifsätze der jeweiligen Verkehrsunternehmen.
 
11. für Schulbedarf pro Kind und Jahr
€ 200,--
12. für Freizeitaktivitäten in organisierten Quartieren pro Person/Monat
€ 10,--
13. für Deutschkurse für unbegleitete minderjährige Fremde mit maximal 200 Unterrichtseinheiten und pro Einheit pro Person
€ 3,63
14. für notwendige Bekleidungshilfe jährlich pro Person
€ 150,--
15. für Rückreise nach den Kostenhöchstsätzen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und
 
16. für Kosten gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 5 pro Person und Tag maximal der gemäß § 19 Abs. 2 FPG-DV jeweils festgelegte Betrag.“
 

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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