Artikel 3 Aufgaben des Bundes
(1) Der Bund führt Betreuungseinrichtungen (Betreuungsstellen, Erstaufnahmestellen) für Asylwerber. Der Bund stellt vor Neuerrichtung oder Schließung von Bundesbetreuungsstellen das Einvernehmen mit dem jeweiligen Bundesland her. Der Bund sorgt für die Erstaufnahme der Asylwerber.
(2) Der Bund richtet eine Koordinationsstelle ein. Deren Aufgaben sind:
1. Zuteilung der Asylwerber auf die Länder unter Bedachtnahme auf den Aufteilungsschlüssel (Art. 1 Abs. 4),
2. Transporte (zu den Erstaufnahmestellen und von den Erstaufnahmestellen in die Länder),
3. An-, Ab- und Ummeldung bei der Krankenversicherung, soweit die betreuten Fremden durch den Bund aufgenommen werden oder sich in Betreuungseinrichtungen des Bundes befinden,
4. administrative Abwicklung, vierteljährliche Erstellung einer Übersicht über die finanziellen Aufwendungen aller Vertragspartner (gegliedert nach Vertragspartnern) sowie Verrechnung mit den Ländern,
5. bei Bedarf und über Ersuchen der Länder Unterstützung bei der Umverteilung von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 4 auf einzelne Bundesländer und
6. die Koordination und Durchführung von Maßnahmen betreffend Rückkehrprogramme.
(3) Der Bund informiert die Länder laufend und zeitgerecht über asylverfahrensrelevante Verfügungen.
(4) Schaffung von Vorsorgekapazitäten für die Bewältigung von Unterbringungsengpässen in den Ländern.
(5) Der Bund kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß der Abs. 1 (ausgenommen die Erstaufnahmestelle), Abs. 2 Z 2, Z 3 und Z 6 hinsichtlich der Maßnahmen zur Durchführung der Rückkehrprogramme sowie Abs. 4 humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege bedienen.
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