GVG-V (Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG) Artikel 16 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten, BGBl. I Nr. 80/2004, gültig ab 01.05.2004

Artikel 16 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

(1) Der Bund setzt Maßnahmen zur Beschleunigung von Asylverfahren und zur Aufenthaltsbeendigung von Fremden ohne Aufenthaltstitel, soweit dies rechtlich und faktisch möglich ist.

(2) Die Vertragspartner übernehmen mit In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung die von ihnen jeweils betreuten und zur Zielgruppe gehörenden Personen in diese Grundversorgung.

(3) Diese Vereinbarung tritt am in Kraft.

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