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GVG-V (Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG) Artikel 14 Sprachliche Gleichstellung, BGBl. I Nr. 80/2004, gültig ab 01.05.2004

Artikel 14 Sprachliche Gleichstellung

Soweit in dieser Vereinbarung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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