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GVG-V (Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG) Artikel 11 Kostentragung bei Asylwerbern, BGBl. I Nr. 80/2004, gültig ab 01.05.2004

Artikel 11 Kostentragung bei Asylwerbern

(1) Die Kosten für die Grundversorgung von Asylwerbern (Art. 2 Abs. 1 Z 1), die ihren Asylantrag ab dem in erster Instanz beim Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle) einbringen, werden für die Dauer des Verfahrens in erster und zweiter Instanz, längstens für 12 Monate gemäß Art. 10 zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.

(2) Die Kosten für die Grundversorgung von Asylwerbern (Art. 2 Abs. 1 Z 1), deren Verfahren am in erster Instanz beim Bundesasylamt anhängig sind, werden für die Dauer des Verfahrens in erster und zweiter Instanz, längstens bis gemäß Art. 10 zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.

(3) Die Kosten für die Grundversorgung von Asylwerbern (Art. 2 Abs. 1 Z 1), deren Verfahren am in zweiter Instanz beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, werden für die Dauer des Verfahrens, längstens bis gemäß Art. 10 zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.

(4) Die Kosten für die Grundversorgung Fremder gemäß der Abs. 1 bis 3, deren Asylverfahren bis zur rechtskräftigen materiellen Entscheidung länger als den oben genannten Zeitraum dauern, trägt der Bund alleine. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens kommt die Kostentragung gemäß Art. 10 zur Anwendung.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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