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GVG-B 2005 § 9., BGBl. I Nr. 32/2004, gültig von 28.07.1991 bis 30.04.2004

§ 9.

(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Inneres hat vor Festlegung der Quoten für ein bestimmtes Kalenderhalbjahr den Ländern Gelegenheit zu einem Vorschlag zu geben. Eine daraufhin von mindestens sieben Ländern rechtzeitig und einvernehmlich vorgeschlagene Quotenregelung ist für den Bundesminister für Inneres verbindlich, wenn die Summe der Bevölkerungszahlen der beteiligten Länder mindestens drei Viertel der Bevölkerungszahl Österreichs beträgt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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