§ 8.
(1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, vor Beginn jedes Kalenderhalbjahres auf der Grundlage der um die Zahl der Gastarbeiter und die geschätzte Zahl ihrer Angehörigen verminderten Bevölkerungszahlen der Länder Quoten für die länderweise Unterbringung von Asylwerbern in der Bundesbetreuung festzulegen und den Ländern mitzuteilen.
(2) Die Zahl der Gastarbeiter ist die Summe der in einem Land nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, idF BGBl. Nr. 450/1990 erteilten Beschäftigungsbewilligungen Arbeitserlaubnisse und ausgestellten Befreiungsscheine.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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