Suchen Hilfe
GVG-B 2005 § 7., BGBl. Nr. 405/1991, gültig von 28.07.1991 bis 21.11.2003

§ 7.

(1) Asylwerber in Bundesbetreuung, die in einem Betreuungsheim des Bundes untergebracht sind, können mit ihrem Einverständnis für Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (zB Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung), herangezogen werden.

(2) Für solche Hilfstätigkeiten kann eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der Leistungen der Bundesbetreuung gewährt werden.

(3) Durch die Erbringung von Hilfstätigkeiten wird kein Dienstverhältnis begründet.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
BAAAA-76849

Feedback

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden