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GVG-B 2005 § 6. Versorgung nach erfolgter Zulassung, BGBl. I Nr. 38/2011, gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013

§ 6. Versorgung nach erfolgter Zulassung

(1) Über den ersten Unterbringungsort nach erfolgter Zulassung entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungsstelle (§ 1 Z 4) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.

(2) Bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes kann der Asylwerber im unbedingt erforderlichen Ausmaß in der Betreuungsstelle des Bundes (§ 1 Z 4) weiter versorgt werden, jedoch nicht für einen 14 Tage übersteigenden Zeitraum.

(3) Werden auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder aus faktischen Gründen Personen in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt, so ist das Bundesasylamt zuständige Behörde. § 2 Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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