§ 4. Durchführung der Versorgung
(1) Zur Durchführung der Versorgung kann sich der Bundesminister für Inneres, soweit dies nicht auf Grund Art. 3 Abs. 5 Grundversorgungsvereinbarung ausgeschlossen ist, humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen bedienen; diese werden für den Bundesminister für Inneres tätig und haben diesem über Aufforderung oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten und sind an dessen Weisungen gebunden.
(2) Die beauftragten Einrichtungen haben die in Vollziehung dieses Gesetzes eingesetzten Bediensteten vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(3) Wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) gemäß § 43 Abs. 2 Z 2 BFA-VG angeordnet, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, so kann eine Versorgung nach diesem Bundesgesetz unterbleiben, wenn die Versorgung anders sichergestellt ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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